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AGB

Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile für den Mietzeitraum 2019 / 2020

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Wohnmobiles zwischen der Firma Stefan Fleisch (Urlaub mit Camper), nachfolgend als Vermieter genannt und Ihnen, nachfolgend als Mieter genannt. Jeder Mieter bestätigt mit seiner Buchung, unabhängig davon, wie diese Buchung zustande gekommen ist, telefonisch, per Fax, per Brief, per E-Mail oder Online, die AGB gelesen, akzeptiert und zur Kenntnis genommen zu haben. Bei Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter regeln diese AGB alle Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern.
Lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch!

  1. Vertragsgegenstand
    1a) Gegenstand des Vertrags ist nur die Anmietung eines Wohnmobiles. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-| BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
    1b) Bei Ausgabe bzw. Rückgabe des Fahrzeuges ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
  2. Mindestalter des Mieters, Führerschein
    Der Mieter bzw. Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 2 Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3500kg oder der Klasse C1 von mehr als 3500kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge des Führerscheins zu einer verzögerten Übergabe, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder zum vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
  3. Mietpreis
    3a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-, sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandpauschale von 35€ an. Durch den Mietvertrag sind die Versicherungskosten gemäß Ziff. 4 sowie Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen abgegolten.
    3b) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübergabe und der Fahrzeugrückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziff. 8g) und 24 Stunden nicht überschritten werden.
    3c) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
  4. Versicherungsschutz
    4a) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis max. 8 Mio. €.
    4b) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1000,00 € bzw. 1000,00 € pro Schadenfall, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen.
  5. Buchung und Zahlungsbedingungen
    5a) Mit dem Buchungsantrag, der schriftlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Mieter dem Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages auf der Grundlage der allgemeinen Vermietbedingungen und alle ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage verbindlich an. An diesen Buchungsantrag ist der Kunde 48 Stunden (Werktags) nach Eingang beim Vermieter gebunden.
    5b) Der Mietvertrag kommt mit der telefonischen, schriftlichen, per Fax, per E-Mail oder online übermittelten Buchungsbestätigung vom Vermieter an den Mieter zustande.
    5c) Der Mieter ist verpflichtet, die ihm zugegangene Buchungsbestätigung unmittelbar auf Richtigkeit hin zu prüfen und den Absender der Bestätigung ggf. auf Unrichtigkeit oder Abweichung hinzuweisen. Weicht die Buchungsbestätigung des Vermieters von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Vermieters vor, an das dieser 10 Tage, bei kurzfristiger Anmietung 24 Stunden, ab Datum der der Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Mietvertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Mieter dieses durch ausdrückliche Erklärung, schriftlich, per E-Mail, Fax oder Zahlung annimmt. Spätere Änderungswünsche können im Regelfall nicht berücksichtigt werden und berechtigen insbesondere nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
    5d) Wohnmobilbuchungen sind nur nach elektronischer oder schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter, bei rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch den Mieter, für den Vermieter verbindlich.
    5e) Mit der elektronisch übermittelten Buchungsbestätigung oder Unterzeichnung des Mietvertrags beim Vermieter erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie. Auf einen speziellen Grundriss besteht kein Anspruch.
    5f) Nach Erhalt der elektronischen Buchungsbestätigung / Unterzeichnung des Mietvertrags ist innerhalb von 10 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Mietpreises inklusive Servicepauschale auf das im Mietvertrag genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung berechtig vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingung der Ziff. 6b Anwendung. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 3 Tage vor Abholungstag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein, oder bar bei Abholung gezahlt werden. Nichteinhaltung dieser Frist wird als Rücktritt betrachtet.
    5g) Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.
    5h) Buchungen per E-Mail, Onlineformular oder Fax stellen eine Buchung gemäß §§ 316b BGB Fernabsatzgesetz dar. Widerrufs- und Rücktrittsrecht, die vom BGB in § 355 / 356 für Fernabsatzverträge vorgesehen sind, gelten nicht im Zusammenhang mit diesen Buchungen per E-Mail oder Fax. Dieser Passus ist aufgrund der neuen EU-Gewährleistungsregelung erforderlich.
  6. Rücktritt und Umbuchung
    6a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
    6b) Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren fällig: 20% des Mietpreises bis zum 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn (mindestens jedoch 100€); 40% des Mietpreises vom 60. bis 31. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; 60% des Mietpreises vom 30. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; 80% des Mietpreises ab dem 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; 100% des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme / -abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittkosten-Versicherung empfohlen.
    6c) Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Einer Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
    6d) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
    6e) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt oder nur in geringer Höhe entstanden ist.
  7. Kaution
    7a) Die Kaution in Höhe von 1.000,00 € muss bei Fahrzeugübergabe gebührenfrei in bar hinterlegt werden oder vorab auf das Konto des Vermieters überwiesen sein. Ohne Hinterlegung einer Kaution wird das Fahrzeug / Zubehör nicht ausgehändigt.
    7b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs / Zubehör sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden, …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostenertragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution einzubehalten.
  8. Fahrzeugübergabe und Rückgabe
    8a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) in 33758 Schloß Holte – Stukenbrock zu übernehmen und zurückzugeben.
    8b) An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Übergabe/Rückgabe, außer es wurde vertraglich so festgelegt.
    8c) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis/Reisepass und Führerschein im Original vorzulegen und das
    Übergabeprotokoll (siehe Ziff. 1b) zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.
    8d) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung (Dauer ca. 1 Stunde). Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
    8e) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt, vollgetankt (in Schloß Holte-Stukenbrock) und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) in Schloß Holte-Stukenbrock wieder zurückzugeben. Hat der Mieter des Fahrzeuges dieses nicht gereinigt, werden dem Mieter 150,00 € für die Innenreinigung, 79,00 € für die Toilettenreinigung, 35,00€ + Betankungskosten bei nicht vollem Tank berechnet.
    8f) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
    8g) Durch Überschreitung der vereinbarten Mietzeit können erhebliche Komplikationen entstehen und die nachfolgende Vermietung u.U. gänzlich entfallen. Wir müssen Ihnen daher für eine verspätete Rückgabe von bis zu 2 Stunden über vertraglicher Vereinbarung 50,00 € je Stunde, ab 2 Stunden eine Tagesmiete und ab 5 Stunden die doppelte Tagesmiete pro Verspätungstag berechnen, vorbehaltlich dem Vermieter entstehende höhere Kosten. Darüberhinausgehende Schadensansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.
    8h) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
    8i) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
    8j) Rückgaben des Fahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Kosten zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
    8k) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.
    8l) Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall, Motor- / Getriebeschaden oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
    8m) Im Falle einer Nichtleistung gemäß Ziffer 8 l) sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
    8n) Werden Schäden, auch nach Rücknahme des Fahrzeuges, festgestellt, so verlängert sich die Mietdauer um die Dauer der Reparatur, wenn vom Vermieter nachgewiesen ist, dass die Schäden vom Mieter zu verantworten sind. Die Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Mieters. Zum
    Schaden gehört auch der Mietausfall, es gelten hierbei die jeweils gültigen Höchstsätze als vereinbart. Eventuelle Schadensansprüche des Nachmieters gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
  9. Obliegenheiten des Mieters
    9a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeugs erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheines und Personalausweises/Reisepasses zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere Kontrolle des Öl- und Wasserstands sowie der Reifendruck) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungspflichten sind einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
    9b) Es ist untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind; zu Weitervermietung oder Leihe; für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
    9c) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in ost- und außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
    9d) Reparaturen, die notwendig waren, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150,00 € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original und gleichzeitiger Vorlage der Austauschteile / Alt Teile, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
    9e) Über die Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie Transitländer hat sich der Mieter eigenständig zu informieren und die jeweiligen geltenden Vorschriften / Gesetze einzuhalten.
    9f) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
    9g) Die Mitnahme von Tieren ist nicht erlaubt. Reinigungskosten die bei Nichtbeachtung entstehen sowie entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges gehen zu Lasten des Mieters.
    9h) Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Reinigungskostet die bei Nichtbeachtung entstehen sowie entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges gehen zu Lasten des Mieters.
  10. Verhalten bei Unfall oder Schadenfall
    Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Einbruch, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtlicher Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
  11. Haftung des Vermieters
    Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen, insbesondere geringwertiger Gegenstände verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
  12. Haftung des Mieters
    12a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge), sowie die über Zuladungsbestimmungen des Fahrzeuges, zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für von ihm verursachte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtiger Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder Schadensfall gemäß Ziff. 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Kosten.
    12b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.
    12c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeuges notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwertes, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
    12d) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzung des Fahrzeuges.
    12e) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet. Jede Weiterleitung wird von uns mit 10,00 € Bearbeitungsgebühr berechnet.
    12f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner
    12g) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
  13. Verjährung und Abtretungsverbot
    13a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehener Rückgabe des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf die rechtzeitige Absendung durch den Mieter an. Nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.
    13b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglichen Rückgabe. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
    13c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach der Rückgabe des Mietfahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
    13d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
  14. Allgemeine Bestimmungen
    14a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrags sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat persönlich als Gesamtschuldner.
    14b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
  15. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten
    Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeuges, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u. ä. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten, an vom Vermieter beauftrage Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.
  16. Schlussbestimmungen
    16a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters
    16b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.
    16c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise die gesetzlichen Bestimmungen.
    16d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit anderer Bestimmungen hiervon unberührt.
    16e) Ist der Mieter ein Unternehmer i.S.v.§ 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder Aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  17. Gerichtsstand
    Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Gütersloh als Gerichtsstand vereinbart.